Sonderregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung
Zur Förderung der Elektromobilität sieht der Bund für bestimmte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Sonderregelungen bei der Dienstwagenbesteuerung vor. Das bedeutet, dass bei bestimmten förderfähigen Elektro- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen, bei der Anwendung der pauschalen 1%-Methode als steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. die Hälfte bzw. ein Viertel des Bruttolistenpreises bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils anzusetzen ist. Ob für das jeweilige Plug-in-Hybrid-Fahrzeug die steuerliche Begünstigung Anwendung findet, ist jeweils von Ihnen im Einzelfall zu prüfen.